Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma S. Berz (Stand 01.02.2024)

 

§ 1  Allgemeines

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Die Angebote der Firma S. Berz sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, der Firma S. Berz ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme durch die Firma S. Berz zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot der Firma S. Berz.

Dem Käufer werden aufgrund der Geschäftsbeziehung mit der Firma S. Berz keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nutzungs-, Marken- oder sonstige Rechte an Firmen und Warenzeichen der Firma S. Berz eingeräumt. Außer mit schriftlicher Einwilligung der Firma S. Berz ist dem Käufer die Verwendung von Markenrechten der Firma S. Berz nicht gestattet. Nach erteilter Zustimmung ist die Firma S. Berz jederzeit berechtigt, die Nutzung der Markenrechte durch den Käufer zu widerrufen, ohne zu einer Entschädigungsleistung verpflichtet zu sein.

Aufrechnung und Zurückhaltungsrecht – ausschließlich aus demselben Vertragsverhältnis – durch den Käufer gegen unseren Zahlungsanspruch sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Wir speichern Daten unserer Besteller im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch Firma S. Berz.

§ 2  Leistungsinhalt

Technische Daten in den jeweiligen technischen Merkblättern sind ausschließlich geltende vereinbarte Beschaffenheiten der von uns zu liefernden Waren. Garantien werden nicht abgegeben, soweit diese nicht einzelvertraglich vereinbart sind. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreibt diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellt aber keine Garantie der Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Waren dar. Für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware, noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.

§ 3  Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
Materialrechnungen sowie 50% Anzahlung auf die Dienstleistung sind vor der Bestellung der Ware zu zahlen und gelten als Anzahlungsrechnungen.
Bei größeren Projekten erstellen wir Zwischenrech­nungen nach dem jeweili­gen Leistungsstand. Eine Zwischenrechnung kann insbesondere dann erstellt werden, wenn die erbrachten Leistungen einen Rechnungswert von einem Fünftel der Angebotssumme oder mehr als brutto EUR 2.500 erreichen.

Bei Zwischenrechnungen genügt es, wenn der Leistungsstand annä­hernd oder prozentual bezeichnet wird. Ein Aufmaß oder eine andere prüfbare Aufstellung ist nur erforderlich, wenn der Auftraggeber den Leistungsstand inner­halb von einer Woche nach Zugang der Zwi­schen­rechnung schriftlich und ausdrücklich bestreitet. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Leistungsstand als richtig bis zum Beweis des Gegenteils.

Wenn der Auftraggeber den Leistungsstand fristgemäß bestreitet, wird er innerhalb einer weiteren Woche nach Zugang gemeinsam festge­stellt. Terminvorschläge einer Partei können nur abgelehnt werden, wenn zugleich ein anderer Termin benannt wird. Die Fest­stellung ist für beide Parteien verbindlich.

Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, können wir abweichend von vereinbarten Zahlungsbedingungen nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen.

Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Firma S. Berz berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar in Höhe von 8 %-Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz.

§ 4  Liefer-Leistungszeit, Leistungsverzug

Werden vereinbarte Waren-Lieferzeiten aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Wir geraten erst nach Ablauf o.g. Nachfrist in Verzug.

Für die Erbringung von Dienstleistungen werden keine Fristen benannt, da es sich bei unseren Leistungen ausschließlich um die Herstellung von Unikaten handelt, welche es nicht zulassen, eine genaue Entwicklungs- und Herstellungszeit zu benennen.

Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser, Lieferausfälle unserer Lieferanten, Energie-, Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, behördliche Eingriffe sind wir bei Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

§ 5  Rechte des Käufers bei Mängeln

Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns vom Käufer unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Falle von Mängeln an von uns gelieferter Ware sind wir nach Wahl des Käufers nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

Die Firma S. Berz haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.

§ 6  Rechte und Pflichten unseres Unternehmens

Eine Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen tritt nur ein, wenn diese von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen

a) durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht

oder

b) durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht wurde.

Bei einer Haftung nach 6a) haften wir nur für den typischerweise eintretenden Schaden, nicht für entgangenen Gewinn des Käufers und nicht für mittelbare Folgeschäden, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit das Produkthaftungsgesetz zwingend etwas anderes vorschreibt oder Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden.

§ 7  Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen, einschließlich Ansprüchen auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb von 2 Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, außer es ergibt sich nachfolgend etwas anderes.

Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung bzw. Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit dieser Ware geliefert haben, oder die pflichtwidrige Beratung/Auskunft einen Sachmangel gem. § 434 BGB darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, ansonsten gilt o.g. Verjährung. Das Vorgenannte gilt auch für Beratungsverträge die zwischen der Firma S. Berz und dem Kunden geschlossen werden, ohne dass wir im Zusammenhang mit dieser Beratertätigkeit Ware geliefert haben. Auf diese vorgenannten Verträge finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend Anwendung. Alle Angaben und Auskünfte bezüglich der Güter und Serviceleistungen sowie sonstige Beratungsleistungen erteilt/erbringt die Firma S. Berz nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Güter sowie betreffend der Serviceleistungen sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Tests. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Güter sowie der Umsetzung der Serviceleistungen ist allein der Kunde verantwortlich.

Die o.g. Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen. Sie gelten auch nicht, sofern Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.

§ 8  Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung des vollen Kaufpreises sowie der Begleichung früherer Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Käufer ist zur Veräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Forderungen aus einer Weiterveräußerung an Dritte oder aus Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, etc.) bezüglich der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Bei Übersicherung um mehr als 20 % erfolgt durch uns entsprechende teilweise Freigabe. Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt, solange er seinen Vertragspflichten uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbes. Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Vorbehaltsware auf dessen Kosten zurückzunehmen.

§ 9  Höhere Gewalt

Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches der Firma S. Berz liegt (wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügung von hoher Hand), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher die Firma S. Berz die Ware bezieht, reduzieren, so dass die Firma S. Berz ihre vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist die Firma S. Berz

a) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihrer        vertraglichen Verpflichtungen entbunden

b) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen.

Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für die Firma S. Berz nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten der Firma S. Berz vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist die Firma S. Berz berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 10        Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Strausberg. Wir haben jedoch das Recht, Klage gegen einen Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Käufer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vorschriften über den internationalen Warenverkauf (CSIG – Wiener UN-Kaufrecht) und des deutschen IPR werden ausdrücklich ausgeschlossen.

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© Sabine Berz